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Bewerbung

Berufstätigkeit als Auswahlkriterium: Wann Arbeitsjahre Punkte bringen

21. Mai 2026Aktualisiert: 21. Mai 20265 Min. Lesezeit

Auf den Punkt

Nach der Ausbildung gearbeitet – zählt das? An vielen Standorten ja: Einschlägige Berufsjahre sind ein eigenes Kriterium. Die Regeln, Nachweise und Grenzen.

Zwischen Ausbildung und Bewerbung liegen bei vielen Bewerbern Berufsjahre – in Pflege, Rettungsdienst oder Praxis. Was kaum jemand weiß: Diese Zeit ist an etlichen Hochschulen ein eigenes Auswahlkriterium, zusätzlich zur Ausbildung selbst.

So holst du aus deiner Berufserfahrung die Punkte, die ihr zustehen.

Was als Berufstätigkeit zählt

Gewertet wird üblicherweise die Tätigkeit im erlernten, als einschlägig anerkannten Beruf nach Abschluss der Ausbildung – mit Mindestdauern (je nach Standort häufig ab einem halben bis ganzen Jahr) und teils Mindestumfängen beim Stellenanteil. Die Punktehöhe staffelt sich mancherorts nach Dauer; ein Deckel ist die Regel.

Wie immer gilt: Jede Hochschule definiert selbst. Dieselben zwei Berufsjahre können an Uni A ein volles Zusatzkriterium sein und an Uni B gar nicht vorkommen – prüfe die Kriterien deiner Ziel-Standorte in unserer Uni-Übersicht.

Nachweis: präziser als ein Arbeitszeugnis

Fürs Verfahren zählt Dokumentation, nicht Prosa:

  • Arbeitgeberbescheinigung mit exakten Beschäftigungszeiträumen und Stellenumfang (Prozent/Wochenstunden)
  • Berufsbezeichnung identisch zur anerkannten Ausbildung
  • Bei mehreren Arbeitgebern: lückenlose Kette der Bescheinigungen
  • Stichtag beachten – gewertet wird die bis dahin nachgewiesene Dauer

Strategisch planen statt absitzen

Wenn deine Ziel-Unis Berufstätigkeit werten, kann es sich lohnen, gezielt eine Mindestdauer zu erreichen – etwa das eine volle Jahr nach Ausbildungsende vor der Bewerbung. Werten sie es nicht, ist dieselbe Zeit womöglich besser in TMS-Vorbereitung investiert. Die Entscheidung ist rechnerisch: Punkte pro Monat je Option vergleichen, dann festlegen.

FAQ

Häufige Fragen

Häufig ja, teils anteilig oder ab Mindeststellenumfang – die Regelungen unterscheiden sich je Hochschule. Entscheidend ist die exakte Bescheinigung von Zeitraum und Umfang.

In der Regel nein – gewertet wird typischerweise die Tätigkeit im erlernten, anerkannten Beruf. Ungelerntes Arbeiten im Gesundheitswesen bringt meist keine eigenen Kriterienpunkte.

An vielen Standorten ja, als separates Kriterium mit eigener Punktzahl – genau darin liegt ihr Wert. Ob und wie, zeigt der Kriterienkatalog der jeweiligen Uni.

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